Kriterien für Heilbäder und Kurorte
Das Kurwesen ist nach dem Grundgesetz Angelegenheit der Bundesländer. Diese sind bei der Abfassung der Kurortegesetze und Kurorteverordnungen bemüht, eine Einheitlichkeit insbesondere der Definitionen für „Kurort“ und „Heilbad“ herzustellen. Den gemeinsamen „roten Faden“ bilden seit vielen Jahrzehnten die „Begriffsbestimmungen – Qualitätsstandards für Heilbäder und Kurorte, Luftkurorte, Erholungsorte – einschließlich der Prädikatisierungsvoraussetzungen – sowie für Heilbrunnen und Heilstollen“ des Deutschen Heilbäderverbandes (DHV) und des Deutschen Tourismusverbandes. Diese machen in einem ständigen Überprüfungs- und Fortschreibungsprozess für viele Detailkriterien des Bäderwesens Regelungsvorschläge, auf die die Bundesländer dann Bezug nehmen.
Auf der Internetseite des DHV gib es weitere Informationen: https://www.deutscher-heilbaederverband.de/qualitaet/begriffsbestimmungen/